Einkunftserzielung oder Schenkung? – Freundschaftshilfe ist nicht einkommensteuerpflichtig

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wer seinem Nachbarn hilft und dafür eine pauschale Geldzahlung als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung erhält, muss diese nicht versteuern, sofern die Hilfe rein privat motiviert und ohne den Willen zur Einkünfteerzielung erteilt wurde. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil aus Juni 2019.

Eine 81-jährige Frau wollte Vorsorge treffen für den Fall, dass sie einmal nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst zu entscheiden. Ihrer Familie traute sie nicht, deswegen bat sie ihren Nachbarn, mit dem sie seit vielen Jahren eine freundschaftliche Beziehung pflegte, ihre Betreuung zu übernehmen. Der Mann willigte ein – und geriet viele Jahre später aus dieser Konstellation heraus in einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt. Im Mittelpunkt dabei die Frage: Wie sind pauschale Zuwendungen der Seniorin an den befreundeten Nachbarn einkommensteuerlich zu behandeln?

Die Nachbarin erteilte dem Mann 2006 eine Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten und bestimmte ihn vorsorglich zu ihrem Betreuer. Der Nachbar half ihr regelmäßig bei der Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden und Versicherungen und machte für die Frau verschiedene Besorgungen. Auch nachdem seine Nachbarin in ein Wohnheim gezogen war, besuchte der Kläger sie mehrmals in der Woche.

Nach Angaben des Klägers hatte er mit der alten Dame bereits 2006 vereinbart, dass seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise vergütet werden sollten. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung von pauschal 50 Euro im Monat wurde jedoch erst 2014 geschlossen. 2016 überwies sich der Mann aufgrund einer ihm von der Nachbarin erteilten Bankvollmacht 5.000 Euro von ihrem Konto als Ausgleich für seine Tätigkeiten seit 2006. Das Finanzamt stufte die 5.000 Euro abzüglich einer Fahrtkostenpauschale als steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Arbeit ein. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Mann gegen diese Entscheidung.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter gingen davon aus, dass im Streitfall die Tätigkeiten nicht über Freundschaftsdienste hinaus gegangen sind, da der Mann weder als Pfleger noch als berufsmäßiger Betreuer tätig war. Die erst nach acht Jahren erfolgte Zahlung werteten sie nicht als klassische Vergütung für im Einzelnen zuvor erbrachte Leistungen, sondern als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung.

 

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