Wechsel zur Regel-Umsatzbesteuerung – Melde- und eventuelle Rückzahlungspflichten beachten

Stand:
Thematik: Steuern & Recht Einzelartikel der Journale

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zuschüsse zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen an. Das Programm ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll das Investitionsprogramm mit der allgemeinen Bezeichnung „Bauernmilliarde“ in 2022 fortgesetzt werden, sobald der Bundestag die entsprechenden Haushaltsmittel beschlossen hat. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, Lohnunternehmen und Maschinenringe.

Die Rentenbank weist in ihren FAQs zu den Programmbedingungen darauf hin, dass Vorsteuerbeträge auf Investitionen nur bei solchen Antragstellern förderfähig sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das heißt insbesondere bei pauschalierenden Landwirten. Alle übrigen Antragsteller erhalten eine Förderung der Nettobeträge. Als Nachweis der nicht vorhandenen Vorsteuerabzugsberechtigung ist bei Antragstellung eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen.

Antragsteller, die nachträglich in die Regelbesteuerung wechseln und für eine geförderte Maßnahme die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, müssen dies unverzüglich der Rentenbank mitteilen und den auf den Förderbetrag entfallenden Vorsteuererstattungsbetrag zurückzahlen. Davon können Landwirte, die freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben genauso betroffen sein wie Unternehmer, die durch Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro ab dem Kalenderjahr 2022 zwangsweise unter die Regelbesteuerung fallen. Achtung: Wird die Regelbesteuerung erst im Rahmen einer späteren Prüfung durch die Landwirtschaftliche Rentenbank festgestellt, erlischt grundsätzlich der gesamte Anspruch auf die Förderung, und der Zuschuss muss vollständig zurückgezahlt werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich. Anderenfalls würden nämlich die Vorsteuerbeträge zum einen von der Rentenbank gefördert und zum anderen von der Finanzverwaltung erstattet werden. Auch bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen müssen Versicherungsnehmer in der Regel gegenüber der Versicherung erklären, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht. Bei einem möglichen Vorsteuerabzug werden Versicherungsentschädigungen dementsprechend auch nur in Höhe der Nettobeträge geleistet. Im Zweifelsfall sollte nach einem Wechsel in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung eine Abstimmung mit der Versicherung erfolgen.

 

Bildnachweis: ©Smileus / stock.adobe.com

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!